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Naturpark Haßberge

Naturschutzgebiete (NSG) im Landkreis Haßberge

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Naturpark Haßberge

BUND
Naturschutz Ebern

Ausstellung
über den Naturpark Haßberge

Auszug aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz:
Art. 11 Naturparke
(1) Großräumige, der naturräumlichen Gliederung entsprechende Gebiete von in der Regel mindestens 20 000 ha Fläche, die
  1.überwiegend als Landschaftsschutzgebiete festgesetzt sind,
  2.sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für umweltverträgliche
     Erholungsformen besonders    eignen und
  3.durch einen Träger entsprechend ihrem Naturschutz- und Erholungszweck entwickelt
     und gepflegt werden, können von der obersten Naturschutzbehörde zu Naturparken erklärt werden.

(2)     Naturparkverordnungen der obersten Naturschutzbehörde gelten hinsichtlich der Festsetzung von Schutzzonen mit Verboten im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Sätze 3 und 4 als Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete weiter.

FT 25.11.2005 Landkarte soll sich ändern 
Kreis will Naturpark-Grenzen neu ziehen – Umweltausschuss tagte
KREIS HASSBERGE. Geht es nach dem Willen vieler Gemeinden und Städte und des Landkreises, dann sollen die Grenzen der Naturparke Haßberge und Steigerwald neu gezogen werden. Das würde den Kommunen Luft für Planungen verschaffen. von Klaus Schmitt
Der Umweltausschuss des Kreistages machte sich am gestrigen Donnerstagnachmittag mit der Situation vertraut. Die stellt sich neu dar, erfuhren die Kreisräte bei ihrer Sitzung im Landratsamt in Haßfurt.
Konkret: Die Zuständigkeit bei Änderungen wurde modifiziert. Hatte früher der Bezirk Unterfranken das Sagen, wenn Gemeinden oder der Landkreis Eingriffe planten, kann das laut neuer Gesetzeslage das Landratsamt nun selbst entscheiden. Sofern Flächen in anderen Kreisen nicht betroffen sind.
Worum geht es? 1987 und 1988 wurden die Verordnungen für die Naturparke Haßberge und Steigerwald erlassen. Sie haben den Status von Landschaftsschutzgebieten.
Die Grenzen der beiden Naturparke, die einen großen Teil der Fläche des Landkreises bedecken, reichen häufig bis an die Grenzen der Orte heran. Mit der Folge, dass neue Baugebiete nicht mehr ausgewiesen werden dürfen
.
Beispiel Eltmann: Dort liegt das neue Baugebiet „Am Hahn“ vollständig im Naturpark Steigerwald. Ermöglicht wurde die Bebauung durch eine Befreiung von den Vorschriften des Naturparkgesetzes.
Um nicht immer wieder Befreiungen aussprechen zu müssen, hat der Gesetzgeber empfohlen, die Grenzen neu zu ziehen. Befreiungen seien „nicht der richtige Weg“, erläuterte Dr. Gerhard Weinmann, Experte am Landratsamt Haßberge in Haßfurt, gestern dem Umweltausschuss des Kreistages.
Anträge auf eine geänderte Grenzziehung haben fast alle Gemeinden im Landkreis gestellt, die in oder an den Naturparken liegen. Nur kommunale Änderungswünsche können berücksichtigt werden, nicht private, betonte Weinmann.
Der Landkreis will die Neufestsetzung vorantreiben. Dazu will sich das Landratsamt zunächst mit den Kommunen aus dem Steigerwald abstimmen (mit den Städten und Gemeinden aus dem Haßberge-Gebiet ist das schon geschehen). Dann wird das Kartenmaterial erarbeitet. Das wird laut Dr. Weinmann eine „aufwendige“ Arbeit, schließlich müssen 120 bis 130 Änderungswünsche berücksichtigt werden.
Anschließend sollen die Naturschutzverbände sowie der -beirat gehört und die Stellungnahmen der Kommunen eingeholt werden. Dr. Weinmann geht davon aus, dass nach dem „eng gestrickten“ Zeitplan der Kreistag in knapp einem Jahr den Beschluss über die Grenzänderungen fassen kann.
Zuvor hatte Dr. Weinmann den Umweltausschuss des Kreistages mit dem neu gefassten Bayerischen Naturschutzgesetz vertraut gemacht. Es ist seit dem August 2005 in Kraft. Der Hintergrund der Novellierung: Die bayerischen Regelungen wurden an das Bundesrecht angepasst.
Detailliert ging Dr. Gerhard Weinmann auf einzelne Bestimmungen ein. Eine davon lautet, dass alle Kommunen zukünftig eigene Landschaftspläne aufstellen müssen.
 

Richtlinien zur Förderung der Naturparke
1. Zweck der Förderung
Die staatliche Förderung soll die Träger der Naturparke bei Maßnahmen der Landschaftspflege und zur Verbesserung der Erholungsmöglichkeiten unterstützen.
2. Fördervoraussetzungen
-
Der Naturpark muss nach den Bestimmungen des Bayer. Naturschutzgesetzes ausgewiesen sein. Solange er nicht ausgewiesen ist, muss zumindest ein Konzept für die Einteilung des Naturparks in Schutz- und Erschließungszonen vom regionalen Planungsverband grundsätzlich gebilligt oder der überwiegende Teil des Gebietes als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sein.
- Für den Naturpark muss ein gebilligter Pflege- und Entwicklungsplan vorliegen. Die Regierung kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit der Plan in Auftrag gegeben ist und der Entwurf die wesentlichen Ziele und Maßnahmen zur Entwicklung und Pflege des Naturparks darlegt.
- Zur Durchführung der Maßnahmen dürfen weder der Antragsteller selbst noch Dritte allein rechtlich verpflichtet sein und herangezogen werden können.
- Bei allen Vorhaben., die auf fremdem Grund und Boden durchgeführt werden sollen, ist die vorherige Zustimmung des Eigentümers einzuholen. Soweit eine Duldungspflicht besteht, genügt die vorherige Benachrichtigung des Besitzers
3. Art und Höhe der Förderung
Zuwendungen können als Zuschüsse bis zu 80% Höchstsatz betragen. Der Grunderwerb wird mit max. 60% der Gesamtkosten bezuschusst.
4. Zuwendungsempfänger
Träger der Naturparke
5. Bewilligungsstelle
Zuständig ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Naturpark liegt.

NP 30.09.2003
GEBIET „BAYERISCHE RHÖN"     
Schutzgebiet kleiner
Der Bezirkstag von Unterfranken stimmte in der letzten Sitzung seiner zwölften Legislaturperiode einer neuen Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, „Bayerische Rhön“' einstimmig zu.
WÜRZBURG - Erarbeitet wurde die Vorlage über Flächen-Änderungen durch die Regierung von Unterfranken. In der Endfassung verliert das Schutzgebiet etwa 7500 Hektar und hat, verteilt über die Landkreise Bad Kissingen und Rhön-Grabfeld, eine Ausdehnung von rund 96000 Hektar.
Die alte Verordnung war 21 Jahre alt. In der Zwischenzeit seien etliche Ausnahmegenehmigungen erteilt worden, erklärte Dr. Dieter Aufderhaar, Abteilungsdirektor für Landesentwicklung und Umweltfragen bei der Regierung von Unterfranken. Zudem haben Anträge von Gemeinden,  Privatpersonen, aus der Industrie, von der Bundeswehr und dem Bauernverband vorgelegen. Insgesamt habe man in einem Abwägungsprozess etwa 400 Anpassungen der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes vorgenommen. Dabei sei es auch an einigen Stellen zu Zuwächsen an Fläche gekommen.
Im Landkreis Bad Kissingen steht das Saaletal bei Bad Bocklet vor Veränderungen. Eine entstehende Freizeit-Einrichtung sowie ein geplantes Wohngebiet wurden aus der Schutzzone herausgelöst. Weitab von Bebauungswünschen der Gemeinden seien dafür konfliktfreie Bereiche in den Schutz genommen worden. Auf der frei gewordenen Fläche bei Bad Bocklet soll ein See aufgestaut werden, der gleichzeitig als Maßnahme für den Hochwasserschutz der Stadt Bad Kissingen angesehen wird.
Im Landkreis Rhön-Grabfeld hat man bei Bischofsheim dem Wegenetz, welches sich durch die Flurbereinigung ergeben hat, Rechnung getragen und eine neue, klare Grenze gezogen. Zusätzliche Flächen könnten in Untereisbach dazu gewonnen werden. Hier ist ein reizvoll gelegenes Gebiet, bereits mit Wanderwegen erschlossen,  dem Landschaftsschutzgebiet zugewachsen.
Wie Aufderhaar ausführte, habe man sich mit allen Antragstellern bestens abgestimmt. Lediglich der Bauernverband zeige sich mit der neuen Verordnung unzufrieden.
Naturpark Haßberge
Als nächstes Projekt wird der Naturpark Haßberge auf mögliche neue Grenzziehungen hin unter die Lupe genommen.
Hintergrund der Zusammenarbeit von Regierung und Bezirk ist ein Gesetz von 1998, nach dem die Zuständigkeit für Änderungen der Schutzzonen auf die Bezirke verlagert wurde. Da jedoch beim Bezirk Unterfranken kein eigenes Fachpersonal vorhanden ist, übernahm die Regierung von Unterfranken als höhere Naturschutzbehörde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bezirk die fachliche Aufbereitung der Änderungsverordnung im Verwaltungsverbund. Das Ergebnis der Arbeit bedarf jedoch der ausdrücklichen Zustimmung durch den Bezirkstag, die in der Sitzung erfolgte.
pkw

 

 

 

 

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