Auszug aus dem Bayerischen Naturschutzgesetz:
Art. 10 Landschaftsschutzgebiete (1) Als
Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung
für die Erholung erforderlich sind.
(2) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebieten festgesetzt werden, in denen
nach den im Regional-plan auf Grund von Art. 17 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht
zukommt. Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. In der Rechtsverordnung werden unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 BNatSchG alle Handlungen verboten, die den
Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Art. 6 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Rechtsverordnung nicht im einzelnen entgegenstehende Verbote enthält.
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