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Naturschutz Ebern

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Nutzung von Teilen des ehemaligen

Bundeswehr-Standortübungsplatzes Ebern

für Offroad-Zwecke.

 

Verfahrensablauf:

23.12.2005

Unabhängig vom laufenden Bebauungsplan-Verfahren wurde ein gesondertes Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BimSchG) für die geplante Offroad-Nutzung von Teilen des Übungsplatzes vom Grundstückseigentümer (Gebb) gestartet.

 

13.02.2006

BN Haßberge äußert in einem Brief an den Landrat Bedenken gegen die Genehmigung für den Offroad-Betrieb

 

23.02.2006

Pressemitteilung des BN Haßberge und BN Ebern mit sachlicher Begründung der Bedenken gegen die Offroad-Nutzung und Ankündigung eines NSG-Antrages

 

06.03.2006 erneute Pressemitteilung des BN

Der Bund Naturschutz will mit dieser weiteren Pressemitteilung klarstellen, dass er nicht gegen die Interessen der Stadt Ebern arbeitet!

Durch gravierende Änderungen im derzeit laufenden Genehmigungsverfahren gegenüber den bisher bekannten Planungen, sieht es der BN als seine Pflicht als Naturschutzverband an, Bedenken zu äußern. Diese Bedenken berühren nicht die Nutzungen innerhalb der umzäunten ehemaligen Kaserne und des unmittelbaren Umfeldes, wie zum Beispiel die Einrichtung eines Fahrsicherheitszentrums.

Der BN setzt sich weiterhin für eine naturverträgliche Nachnutzung aller militärischen Liegenschaften in Ebern ein!

 

16.06.2006

Landratsamt erteilt Bescheid über befristete Genehmigung für Offroad-Nutzung nach dem BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz)

 

20.07.2006

BN Landesverband erhebt Klage gegen die Genehmigung für Offroad-Nutzung und bietet einen Kompromissvorschlag an

 

21.07.2006

Klagen mehrerer Anwohner vor allem aus Lärmschutzgründen gegen den Genehmigungsbescheid des LRA HAS vom 16.06.2006 für Offroad-Nutzung

(diese Klagen haben aufschiebende Wirkung, d.h. der Genehmigungsbescheid darf nicht vollzogen werden, so dass keine Veranstaltungen stattfinden dürfen!)

 

28.08.2006

BN-LV an Stadt Ebern „Ergänzende Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange“ zum Bebauungsplan

 

30.08.2006

LRA HAS ordnet die sofortige Vollziehung des Bescheides an (die aufschiebende Wirkung der Klagen ist damit aufgehoben)

 

19.09.2006

Anwohner beantragen beim Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen wieder herzustellen (um die Globetrotterveranstaltung zu verhindern)

 

22.09.2006

Verwaltungsgericht Würzburg weist die Anträge der Anwohner in einem Eilverfahren ab (damit kann der Bescheid wieder vollzogen werden und Veranstaltungen stattfinden)

 

28.09.2006

8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Scopingtermin in der Rathaushalle)

 

10.10.2006

Gebb antwortet BN

 

12.10.2006

Stadtrat billigt

- 8. Änd. Flächennutzungsplan

- Entwurf des Bebauungsplans

 

13.10.2006

Bekanntmachung in NP und FT

öffentliche Auslegung:

- 8. Änd. Flächennutzungsplan

- Entwurf des Bebauungsplans

23.10.-23.11.2006

 

02.11.2006

Verwaltungsgericht Würzburg lehnt die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss ab
(damit kann der Bescheid weiterhin vollzogen werden und Veranstaltungen stattfinden)

 

23.11.2006

Stellungnahme BN zum Bebauungsplan und zur Änderung des Flächennutzungsplans

 

18.12.2006

Besichtigung der Liegenschaften durch Interessenten Harald Zorn

mit Genehmigung der Gebb

 

19.12.2006

Gebb lehnt Herausgabe von Plänen ab

 

22.02.2007

Runder Tisch Bundeswehrkonversion Ebern

 

11.04.2007

Verteidigungsministerium antwortet auf MdB-Anfrage

 

22.05.2007

Verwaltungsgericht Würzburg lehnt die zulässigen Klagen von Anwohnern als nicht begründet ab

 

22.05.2007

Verwaltungsgericht Würzburg hat mit Zwischenurteil entschieden, dass die Verbandsklage des BN zulässig ist

 

01.06.2007

BN Landesverband stellt beim Gericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 der VerwGO

 

02.07.2007

LRA Hassberge legt gegen das Urteil vom 22.05.2007 Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München ein

 

11.07.2007

Gebb legt als Beigeladene ebenfalls gegen das Urteil vom 22.05.2007 Berufung ein

 

25.07.2007

Verwaltungsgericht Würzburg stellt die aufschiebende Wirkung der Klage des BN wieder her (BN hatte einen sogenannten Eilantrag gestellt)

Damit kann das Offroad-Gelände bis zu einer Entscheidung über die Klage nicht genutzt werden!


Auszug aus der Begründung des Beschlusses vom 25. Juli 2007:

 

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

...........................

III.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20. Juli 2006 ist entfallen, weil das Landratsamt Haßberge mit Bescheid vom 30. August 2006 auf Antrag der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16. Juni 2006 angeordnet hat. In diesem Fall kann das Gericht nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes wieder herstellen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung.

...........................

Die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage sind zur      Überzeugung der Kammer zumindest als offen anzusehen.

 

1.

Die erhobene Klage ist zulässig. ............................

2.

Nach Einschätzung der Kammer wird die Klage – ihre Zulässigkeit unterstellt – voraussichtlich Erfolg haben.  .....

 

Nach Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG sind Projekte, die einzelne oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihren Schutzzweck oder für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, unzulässig. Bei der genehmigten Off-Road-Anlage handelt es sich um ein Projekt i.S. von Art. 2 c BayNatSchG i.V.m.     § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG. Solange ein FFH-Gebiet noch nicht nach dem einschlägigen Landesnaturschutzrecht zu einem Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele für das Gebiet der Gebietsmeldung zu entnehmen (BVerwG, U. v. 17.01.2007, NuR 2007, 336 = UPR 2007, 706).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 07.09.2004, Rs. C-127/02, Waddenzee, Slg. 2004, I-07405 Rdnr. 59) dürfen die nationalen Behörden ein Projekt nur dann genehmigen, wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass es sich nicht nachteilig auf das Gebiet auswirkt. Dies ist dann der Fall, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt.

 

Durch die Errichtung bzw. den Betrieb der Off-Road-Anlage kann es zu wesentlichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes kommen. Dies hat die vom Landratsamt durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ergeben. ......

Trotz der vom Landratsamt in der angefochtenen Genehmigung angeordneten Ausgleichsmaßnahmen kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes kommt. Wie das Landratsamt in seinem Bescheid  ausführt, bestehen hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen bzw. der Wirksamkeit der Ersatzmaßnahmen zumindest für die Gelbbauchunken erhebliche Unsicherheiten. Weil deshalb davon auszugehen ist, dass das Projekt „Off-Road-Anlage“ das FFH-Gebiet in den für seinen Schutzzweck und für seine Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist es gemäß Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG grundsätzlich unzulässig.

 

Nach Art. 49 a Abs. 2 BayNatSchG darf von den Verboten des Art. 13 c Abs. 2 eine Befreiung unbeschadet des Art. 49 nur erteilt werden, wenn das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Befreiung erfordert. Zu den Gründen des öffentlichen Interesses zählen auch solche sozialer oder wirtschaftlicher Art. Mit dem Begriff „erfordert“ ist gemeint, dass zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht vorhanden sein dürfen. .......

 

Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-Richtlinie günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, so muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie gearteter Gestaltungsspielraum wird ihm nicht eingeräumt. Schon aufgrund seines Ausnahmecharakters begründet Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, ......

 

Bei der Alternativenprüfung sind Standort- und Ausführungsalternativen zu berücksichtigen . Die Alternative kann darin bestehen, dass sie den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle oder mit geringerer Beeinträchtigung insbesondere auch ohne Beeinträchtigung gemeinschaftlichsrechtlich geschützter Gebiete oder Erhaltungsziele erreicht. Dementsprechend muss im Falle des Vorhandenseins einer das jeweilige FFH-Gebiet nicht beeinträchtigenden Variante diese, anderenfalls jede andere Alternative gewählt werden, die mit geringeren Beeinträchtigungen einhergeht. Diese weit reichende Forderung erfährt ihre Begrenzung erst unter dem mit dem Begriff der „Zumutbarkeit“ angesprochenen Aspekt der Verhältnismäßigkeit. Die gebotenen Vermeidungsanstrengungen dürfen „nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem mit dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stehen (BVerwG U. v. 27.01.2000, BVerwGE 110,302 = BayVBl. 2000, 501). ....

 

Die Alternativenprüfung unterliegt nicht der Abwägung. Sind zumutbare Alternativen vorhanden, so ist das Vorhaben unzulässig. Die Alternativenprüfung ist damit der Prüfung, ob etwaige Befreiungsgründe vorliegen, vorgelagert. Der Projektträger muss von zumutbaren Alternativen Gebrauch machen, ein Ermessen besteht nicht, da es sich um ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot handelt.

 

Eine Maßnahme (Alternative) ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht (mehr) vereinbar, wenn sie die Grenzen dessen überschreitet, was zur Erfüllung der mit der gemeinschaftlichen Regelung (Ausweisung als FFH-Gebiet) verfolgten Ziele weder angemessen noch erforderlich ist. Finanzielle Erwägungen und höhere Kosten können zur Unverhältnismäßigkeit führen, wenn der Gewinn für die Natur unbedeutend ist oder jedenfalls in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung, Anzahl und Bedeutung betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen ....

 

Unter Berücksichtigung dieser strengen Anforderungen erscheint es der Kammer zweifelhaft, ob das Vorhaben „Off-Road-Anlage“ an genau diesem Standort tatsächlich alternativlos ist.

 

Was für die Anlage bzw. den Betrieb der Off-Road-Anlage an dieser Stelle spricht, ist das tatsächliche Vorhandensein eines infolge der früheren Nutzung als (Panzer-) Übungsgelände modellierten Geländes. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Nutzung des ehemaligen Bundeswehr-Übungsgeländes als Off-Road-Anlage geradezu aufdrängt.

 

Nach den Antragsunterlagen erscheint zweifelhaft, ob hier eine echte Alternativenprüfung durch die Projektträgerin vorgenommen wurde. Erst auf Anforderung des Landratsamtes wurde mitgeteilt, dass „intern“ andere Alternativen geprüft worden seien. Ansonsten wurden nur Argumente dafür aufgeführt, warum nur der von der Beigeladenen beantragte Standort für die Off-Road-Anlage in Betracht komme. Dass ansonsten andere schwere Eingriffe in den Naturhaushalt erforderlich würden, wird pauschal behauptet. Es wurde aber nicht geprüft, ob diese Eingriffe die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes nicht weniger beeinträchtigen als die tatsächlich geplanten. Auch wenn die vorhandene Infrastruktur der Kaserne (Gebäude, Aufenthalts- und Seminarräume, Toiletten etc.) mit genutzt werden soll, erscheint es fraglich, ob eine Verwirklichung einer Off-Road-Anlage an anderer Stelle des insgesamt 290 ha großen Areals nicht umweltverträglicher, insbesondere ohne erhebliche  Eingriffe in die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes hergestellt werden könnte. Allein die angesprochenen Kostengesichtspunkte, d.h. dass für die (erstmalige) Errichtung einer Off-Road-Anlage Kosten anfallen würden, die bei Nutzung des bereits vorhandenen Geländes erspart werden, kann für die Frage, ob es Alternativen gibt, nicht ausschlaggebend sein. Im Übrigen erscheinen die von der Antragstellerin hierfür angegebenen Kosten von 500.000 EUR weit überhöht. Schließlich müssten hauptsächlich Geländemodellierungen erfolgen. 

 

Unabhängig davon hegt  die Kammer aber auch Zweifel, ob überhaupt Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und ob diese „zwingend“ sind, um die Befreiung nach Art. 49 a Abs. 2 Satz 1 und 2 BayNatSchG zu rechtfertigen. Die Befreiung setzt Gründe des öffentlichen Interesses voraus. Damit ist zugleich klargestellt, dass für Projekte, die ausschließlich privaten Interessen dienen, keine Befreiung in Anspruch genommen werden kann.

.................

Vorhaben privater Träger können auf Basis der Ausnahmevorschrift nur zugelassen werden, wenn zugleich hinreichend gewichtige öffentliche Belange ihre Realisierung erfordern. Dies kann etwa anzunehmen sein bei privaten Anlagen der Abfallentsorgung, die einen Beitrag zur Verwirklichung des im Interesse des Gemeinwohls gelegenen Ziels einer geordneten und schadlosen Beseitigung von Abfällen erbringen. Auch ein  bedarfsgerechter Bau und Ausbau von Verkehrsflughäfen liegt im öffentlichen Interesse, unabhängig davon, ob ein Flughafen privat oder öffentlich betrieben wird. Im Urteil vom 28. Juni 2005, (NVwZ 2006, 230) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof als Gründe des öffentlichen Interesses die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen bejaht. Allerdings bereitet diese Voraussetzung Schwierigkeiten, wenn Vorhaben in Rede stehen, die der Verwirklichung privatwirtschaftlicher Zielsetzungen dienen, mit denen sich aber zugleich die Erwartung der Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur verbindet. Mögen hier auch öffentliche Interessen sozialer bzw. wirtschaftlicher Art in Rede stehen, ist die Arbeitsplatzbeschaffung  bzw. die Verbesserung der Wirtschaftskraft doch nicht der eigentliche Zweck des Projekts, sondern meist nur eine mehr oder weniger gesichert eintretende Folge der Projekt-Realisierung. Solche wirtschaftlichen Allgemeinbelange, die sich beinahe regelmäßig mit der Ansiedlung von Gewerbe- oder Industrieunternehmen verbinden und sich daher typischerweise für solche Vorhaben ins Feld führen lassen, können für sich betrachtet aber schon deshalb nicht genügen, weil Art. 49 a Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG allein „zwingenden Gründen“ des öffentlichen Interesses die Fähigkeit zugesteht, das zugunsten von Natura 2000-Gebieten begründete Schutzregime zu durchbrechen. Davon wird aber vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 27.1.2000 a.a.O.) wohl nur gesprochen werden können, wenn sich in Anbetracht der Gegebenheiten des Einzelfalles die Realisierung wirtschaftlicher Belange des gemeinen Wohls als einer der wesentlichen Hauptzwecke des Vorhabens und nicht bloß als begleitender Nebenzweck erweist.

Das Adjektiv „zwingend“ verstärkt das Gewicht, das den Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zukommen muss. Es muss sich um ein wesentliches und besonders gewichtiges öffentliches Interesse handeln. Den öffentlichen Belangen muss ein Bedürfnis zugrunde liegen, das vernünftigerweise nur durch das Vorhaben realisiert werden kann. Es muss ein durch „Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln“ vorliegen

Unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters der Befreiungsvorschrift, die eng auszulegen ist, hält es die Kammer für zweifelhaft, ob für die Zulassung des konkreten Projektes „Off-Road-Anlage“ solche zwingenden überwiegenden öffentlichen Interessen vorliegen. Zum einen handelt es sich um ein privates Projekt, das derzeit und vor Verwirklichung der durch die Bebauungsplanung angestrebten Nutzung ausschließlich der Freizeitnutzung eines eingeschränkten Personenkreises dient. Durch das Off-Road -Projekt selbst scheinen keine nachhaltigen Arbeitsplätze geschaffen zu werden, zumal es sich wohl meist um die Nutzung der Anlage durch externe Anbieter handelt. Auch wenn die Off-Road-Nutzung als erstes Modul einer späteren Nutzung des Gesamtgeländes im Wege der Konversion bezeichnet wird, zeichnet sich eine konkrete spätere Nutzung des Gesamtareals nicht ab. Der Bebauungsplan ist noch im Aufstellungsstadium. Offenbar steht auch kein Investor „vor der Tür“, was sich auch an der schleppenden Bearbeitung  des Bebauungsplan-Entwurfes zeigt. Die Ansiedlung und nachhaltige Schaffung von 150 bis 180 Arbeitsplätzen durch eine (welche ? ) Nachfolgenutzung ist deshalb nicht mehr als eine Hoffnung. Hinsichtlich der möglichen Ansiedlung eines Fahrsicherheitszentrums für Berufskraftfahrer stellt sich z.B. die Frage, weshalb diese ausgerechnet auf ein „Off-Road-Training“ im Gelände angewiesen sein sollten, wo doch von ihnen im Regelfall ein Reagieren in Gefahrensituationen auf befestigten Flächen, nämlich Straßen und Autobahnen, erwartet wird. Deshalb ist die Kammer zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon überzeugt, dass zum einen zwingende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und zum anderen diese – was zusätzlich erforderlich wäre – das Interesse an dem Schutz eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung überwiegen.

 

Bei allem Verständnis für die vorhandenen Strukturprobleme und die wirtschaftlichen Folgen durch den Abzug der Bundeswehr und  die Bemühungen für eine angestrebte Nachnutzung des Übungsgeländes darf nicht übersehen werden, dass Projekte und Pläne, die ein FFH-Gebiet beeinträchtigen, grundsätzlich verboten sind. Bei der Befreiung von dem Verbot, die Erhaltungsziele zu beeinträchtigen handelt es sich  um eine absolute Ausnahme, die nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses zulässig ist. 

 

3.

Nachdem viele Gründe für die Begründetheit der Klage sprechen, war das (private ) Interesse der Betreiberin an einer sofortigen Ausnutzung ihrer Genehmigung sowie das öffentliche Interesse an einer möglichen Schaffung  von Arbeitsplätzen mit den vom Antragsteller geltend gemachten Belangen des Naturschutzes abzuwägen.

 

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes kann trotz der angeordneten Ausgleichsmaßnahmen und des Monitorings nicht ausgeschlossen werden. Die bisherigen Monitoring-Ergebnisse haben nur eine beschränkte Aussagekraft, weil bislang nur einzelne Veranstaltungen durchgeführt wurden, der Betrieb im genehmigten Umfang aber noch nicht aufgenommen worden ist. Insbesondere hinsichtlich der Gelbbauchunken muss mit Tötung von Individuen gerechnet werden. Ob sich diese Eingriffe ausgleichen lassen, ist zweifelhaft, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gelbbauchunken Tümpel in neuen Fahrspuren aufsuchen. Die Beigeladene hat hauptsächlich finanzielle Gründe und die Befristung der Genehmigung in die Waagschale geworfen. Die Ausnutzung einer noch nicht bestandskräftigen Genehmigung bietet für den Projektträger immer wirtschaftliche Risiken. Dass der Antragsteller erst nach dem Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz schreibt die VwGO keine Fristen vor. Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tritt die Folge ein, die normalerweise von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 1 VwGO) Widerspruch und Anfechtungsklage zukommt. Andererseits hat die Beigeladene – außer den wohl erheblichen Planungskosten – für die Verwirklichung der genehmigten Nutzung keine hohen Aufwendungen gehabt. Wegen des absoluten Ausnahmecharakters der Befreiung von den Verboten des Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG und der Gefahr der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes überwiegen die Belange des Naturschutzes die privaten Interessen der Beigeladenen sowie das Interesse der Stadt Ebern an einem Anreiz zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Nur durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können möglicherweise irreversible Folgen für die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes sicher ausgeschlossen werden.

 

Ob und inwieweit eine Nichtnutzung der vorhandenen Geländeformationen dazu führen kann, dass sich der günstige Erhaltungszustand der Gelbbauchunkenpopulation verschlechtern kann, und ob und inwieweit der Eigentümer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, hier Maßnahmen zu ergreifen, war im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass zur Erhaltung geschützter Flächen meist Pflegemaßnahmen erforderlich sind. Jedenfalls kann der Nutzung eines FFH-Gebietes für motorsportliche Veranstaltungen kaum der Charakter einer naturschutzfachliche Pflegemaßnahme zugesprochen werden.

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gez.: Dr. Heermann   Graf   Dr. Wiedmann